Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma miseco Rührtechnologie GmbH (Stand 01/2013)
I. Allgemeines, Geltungsbereich
1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Für sämtliche Kauf- und Werklieferungsverträge gelten allein die nachstehenden Bedingungen der Firma miseco Rührtechnologie GmbH (nachfolgend miseco GmbH oder Lieferant genannt) als vereinbart.
2) Abweichende oder in unseren Geschäftsbedingungen nicht enthaltene Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, die miseco GmbH hätte schriftlich ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
3) Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
4) Vertragsstrafen sind gegenüber der miseco GmbH nur dann wirksam, wenn sie in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.
5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, welche nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Erklärung vom Rücktritt, Minderung usw.) sind nur dann wirksam, wenn diese entsprechend schriftlich vereinbart wurden.
II. Angebot, Auftrag und Umfang der Lieferung, Änderungsvorbehalt
1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir unserem Vertragspartner Drucksachen, Produktbeschreibungen, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums und Urheberrechte vorbehalten.
2) Vor der Weitergabe unserer Drucksachen und/oder Vervielfältigung etc. bedarf unser Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3) Die Bestellung der Ware durch unseren Vertragspartner gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, z. B. durch Auftragsbestätigung, oder durch Auslieferung des Vertragsgegenstandes an unseren Vertragspartner erklärt werden.
4) Wir behalten uns Konstruktions- oder Materialänderungen vor, soweit der gewöhnliche oder der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch nicht wesentlich und nicht nachteilig beeinträchtigt wird und die Änderung dem Vertragspartner zumutbar ist.
III. Lieferung, Lieferzeit
1) Liefertermine gelten nur dann als verbindlich, wenn diese in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
2) Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben und der vollständigen Klarstellung aller Einzelheiten zur gewünschten Ausführung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
3) Jede durch den Vertragspartner gewünschte Auftragsänderung, welche den bestätigten Liefertermin beeinträchtigt, bedarf einer neuen verbindlichen Lieferterminbestätigung durch die miseco GmbH.
4) Bei Lieferverzögerungen im Fall von höherer Gewalt und bei allen unvorhersehbaren, bei Vertragsschluss unbekannten Hindernisse – auch bei Lieferverzögerungen durch Lieferanten – die wir nicht zu vertreten haben, werden wir unseren Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den neuen voraussichtlichen Liefertermin mitteilen. Wenn diese Verzögerung länger als drei Monate dauert, können sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten.
5) Die Lieferpflicht der miseco GmbH ruht, solange der Besteller gegenüber der miseco GmbH mit einer fälligen Verbindlichkeit im Verzug ist. Wenn der miseco GmbH Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen oder durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), und der Besteller trotz Aufforderung nicht zuausreichender Sicherheitsleistung bereit ist, ist die miseco GmbH jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Erwächst dem Kunden nachweisbar infolge Verzuges der miseco GmbH ein Schaden, ist der Kunde berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese wird bei einfachem Verschulden der miseco GmbH pauschaliert und beträgt für jede volle Kalenderwoche 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Lieferwert der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass unserem Vertragspartner gar kein oder nur ein unwesentlicher Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
7) Der Liefertermin ist eingehalten mit Verlassen des Werks.
IV. Transport, Gefahrübergang, Teillieferungen
1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefert die miseco GmbH grundsätzlich unfrei, unversichert und ohne Verpackung auf Gefahr des Empfängers bis zum benannten Bestimmungsort.
2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleibt die Art der Versendung der miseco GmbH vorbehalten.
3) Bei Transportschäden muss vor Abnahme des Gutes der Schaden durch den Frachtführer bestätigt werden.
4) Die Gefahr geht spätestens beim Verlassen des Werks bzw. des Auslieferlagers an den Besteller über.
5) Die miseco GmbH ist zur Teillieferung und Teilleistung im zumutbaren Umfang berechtigt.
V. Preise, Zahlungsbedingungen, Annahmeverzug
1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die Preise ohne Verpackung, Transport, Versicherung, Abladen, Aufstellen, Montage, Inbetriebnahme und zwar für die Lieferung ab Werk oder Auslieferungslager, zuzüglich der aktuell geltenden Mehrwertsteuer.
2) Eventuell anfallende Montagekosten werden nach Aufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart wurde.
3) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 25.000 EUR netto sind wir berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Kaufpreises zu verlangen.
4) Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn die miseco GmbH über den Betrag verfügen kann.
5) Mit Ablauf vorstehender bzw. der vereinbarten Zahlungsfrist kommt unser Vertragspartner in Verzug. Die miseco GmbH ist berechtigt, mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen zufordern.
6) Gerät der Vertragspartner mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber der miseco GmbH in Verzug, werden sämtliche Forderungen dann in jedem Falle sofort fällig. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird sowie wenn Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen.
7) Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verzögert sich unsere Lieferung/Leistung aus anderen, von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so kann die miseco GmbH nach fruchtlosem Ablauf einer aufgrund Gesetzes erforderlichen und von der miseco GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 30 EUR (zzgl. gesetzlicherMehrwertsteuer) pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.
8) Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzliche Ansprüche (z. B. Mehraufwendungen) bleiben unberührt, die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Unserem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorhandene Pauschale entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1) Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Zahlung sämtlicher Forderungen Eigentum der miseco GmbH.
2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind pfleglich zu behandeln und dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns im Fall von Beschlagnahmung, Beschädigung oder Abhandenkommen sofort zu unterrichten.
3) Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zuverlangen. Die durch die Ausübung des Rücknahmerechts entstehenden Kosten (z. B.Transport, Lagerung, Aufarbeitung etc.) trägt der Kunde. Dieses Rücknahmerecht dürfen wir nur geltend machen, wenn wir unseren Vertragspartner vorher erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4) Der Besteller tritt hiermit seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung an die miseco GmbH zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit der miseco GmbH ab. Die miseco GmbH nimmt diese Abtretung hiermit an.
5) Zur Einbeziehung der Forderung bleibt unser Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel an Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, hat der Kunde auf Verlangen der miseco GmbH die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderungen zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Die Forderungsabtretung dient zur Sicherung aller Forderungen – auch der zukünftigen – aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner.
6) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheit unserer Forderungen mehr als 20 %, verpflichtet sich die miseco GmbH, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners freizugeben.
VII. Mängelrüge, Mängelhaftung, Gewährleistung
1) Für die Rechte unseres Vertragspartners bei Mängeln an dem Liefergegenstand und/oder Montageleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
2) Der Besteller ist verpflichtet, die von der miseco GmbH gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und Mängel schriftlich zu melden. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung), verdeckte Mängel spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden.
3) Soweit der Liefergegenstand und/oder die zugehörige Montageleistung einen Mangel aufweist, kann der Kunde während eines Zeitraums von 12 Monaten ab Gefahrenübergang als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oderLieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Sind wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder ist eine für die Nacherfüllung von unserem Vertragspartner angemessene Frist erfolglos abgelaufen, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, der im Verhältnis zudem aufgetretenen Sachmangel steht. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
4) Soweit es sich bei der mangelhaften Ware um ein Fremderzeugnis handelt, sind wir berechtigt, unsere Sachmangelansprüche gegen unseren Vorlieferanten dem Kunden abzutreten und ihn auf deren (gerichtliche) Inanspruchnahme zu verweisen. Wir können erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten trotz rechtzeitiger (gerichtlicher) Inanspruchnahme nicht durchsetzbar sind bzw. die Inanspruchnahme im Einzelfall nicht zumutbar ist.
5) Keine Sachmängelansprüche entstehen bei natürlicher Abnutzung und Verschleißteilen, z. B. Dichtungen etc., bei ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung oder Behandlung der Ware, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, ungeeigneten Betriebsmitteln oder Betriebsbedingungen, nicht ausreichender Wartung etc.
VIII. Sonstige Haftung
1) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers,insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder sonstige Vermögensschäden sind ausgeschlossen.
3) Soweit die Haftung der miseco GmbH aufgrund der vorstehenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der miseco GmbH.
IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.
3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher und auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Blumberg-Riedböhringen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.